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Sie haben Fragen zum Thema Grundlehrgang zur beauftragten Person für Aufzugsanlagen (Aufzugswärter)? Unsere Experten helfen Ihnen gerne. Kontaktieren Sie uns einfach.
Als Betreiber Ihrer Aufzugsanlage haben Sie eine Reihe von Pflichten, durch die der sichere Betrieb Ihrer Anlage gewährleistet werden soll. Diese Aufgaben müssen Sie laut TRBS 3121 durch eine sogenannte „beauftragte Person“ (Aufzugswärter) ausführen lassen. Haben Sie eine solche beauftragte Person bestellt, hat diese folgende Pflichten:
Beaufsichtigung der Aufzugsanlage
Zusätzlich zu den Serviceintervallen von hat der Betreiber die Pflicht, die Anlage durch eine beauftragte Person (Aufzugswärter) beaufsichtigen zu lassen.
Regelmäßige Inaugenscheinnahme der Aufzuganlage
Die regelmäßigen Kontrollen der Aufzuganlage müssen durch den Betreiber gewährleistet werden. Dabei sind die Nutzung, die vorhandene Technik sowie das Umfeld zu betrachten.
Befreiung eingeschlossener Personen
Auch für die Personenbefreiung ist die beauftragte Person verantwortlich. Die Befreiung sollte innerhalb einer halben Stunde beginnen. Ausnahme: Wenn in der Kabine ein wirksames 2-Wege-Kommunikations-system (Notruf) zu einer ständig besetzten Zentrale vorhanden ist und ein Bereitschaftsvertrag zur Befreiung eingeschlossener Personen abgeschlossen wurde.
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