Sie haben Fragen?

Sie haben Fragen zum Thema Grundlehrgang zum Ersthelfer? Unsere Experten helfen Ihnen gerne. Kontaktieren Sie uns einfach.

Grundlehrgang zum Ersthelfer

Jeder Betrieb ab 2 Mitarbeitern muss die sicherheitsrelevanten Auflagen der Berufsgenossenschaft erfüllen. Dazu gehören alle notwendigen sachlichen, organisatorischen und personellen Mittel zur Erstversorgung der Mitarbeiter im Notfall zu schaffen und den reibungslosen Ablauf der Versorgung und der Rettungskette sicherzustellen.  

Die DGUV verpflichtet daher alle Unternehmen, die mindestens 2 Arbeitnehmer beschäftigen, einen Ersthelfer im Betrieb bereitzustellen.  

 Der Ersthelfende muss in Erster-Hilfe ausgebildet sein.  

  • Die Qualifikation wird durch den Besuch eines Erste-Hilfe-Lehrgangs mit neun Unterrichtseinheiten erreicht.  
  • Die Kenntnisse müssen alle zwei Jahre aufgefrischt werden.  

Was muss der Ersthelfer können? 

Ersthelfer im Betrieb sind Mitarbeiter, die bei einem Arbeitsunfall die Erste Hilfe sicherstellen. Sie sollen die Versorgung von Verletzten übernehmen können, bis der Rettungsdienst eintrifft. Sie müssen z.B. auch in der Lage sein, Vitalfunktionen zu prüfen und einen Menschen wiederzubeleben.

Path
Zurück
Ort
Anmerkung
location

Wo soll die Dienstleistung durchgeführt werden?

Postleitzahl
Ort / Stadt

In 3 einfachen Schritten zum passenden Angebot

Finden sie kostenlos und unverbindlich den optimalen Dienstleister, um Ihr Unternehmen abzusichern.
1
Kostenlos online Anfrage stellen
Path
2
Passende Angebote bekommen
Path
3
Angebot auswählen
Was benötigen Sie?
Group 7 Copy

Sie haben Fragen?

Sie haben Fragen zum Thema Grundlehrgang zum Ersthelfer? Unsere Experten helfen Ihnen gerne. Kontaktieren Sie uns einfach.

Häufig gestellte Fragen

Wichtig 

Betriebe müssen eine ausreichende Anzahl an Ersthelfern bereitstellen und dafür sorgen, dass jederzeit genügend Ersthelfer im Betrieb anwesend sind.  

Mindestanzahl der Ersthelfer im Betrieb:  

  • 2 bis 20 anwesende Versicherte - 1 Ersthelfer  
  • Bei mehr als 20 anwesenden Versicherten  

                  -  in Verwaltungs- und Handelsbetrieben 5 % der Anzahl der anwesenden Versicherten  

                  - in sonstigen Betrieben 10 % der anwesenden Versicherten  

  • in Kindertageseinrichtungen - 1 Ersthelfer je Kindergruppe  
  • in Hochschulen - 10% der Beschäftigten.  

Auch bei weniger als 20 Mitarbeitern sollte mehr als ein Mitarbeiter zum betrieblichen Ersthelfer ausgebildet werden. So ist gewährleistet, dass bei Krankheit, Urlaub oder Kündigung die Vorgaben erfüllt werden können. 

Achtung, es kann teuer werden!  

Die Berufsgenossenschaften fordern nicht zur Aus- oder Fortbildung auf. Diese Pflicht liegt beim Unternehmer oder dem bestellten Sicherheitsbeauftragten. Fällt bei einer Betriebsprüfung durch die Berufsgenossenschaft auf, dass nicht genügend Ersthelfer zur Verfügung stehen, droht ein Bußgeld bis zu 10.000 Euro. Kommt dann noch jemand zu Schaden, kann es auch strafrechtliche Konsequenzen, wie eine Anklage wegen Körperverletzung, für den Unternehmer nach sich ziehen.  

In vielen Unternehmen sind neben Ersthelfern auch Brandschutzbeauftragte verpflichtend. Die Anfrage für den Grundlehrgang zum Brandschutzbeauftragten finden Sie widerum hier: https://bit.ly/30cVmV1