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Arbeitsmedizin: Das müssen Arbeitgeber wissen

Die Arbeitsmedizin wurde früher auch als „industrielle Pathologie“ und als „Gewerbehygiene“ bezeichnet. Das medizinische Fachgebiet untersucht die Beziehung zwischen Arbeit und Mensch. Im Fokus stehen dabei vor allem die Beeinflussung von Arbeitsbedingungen und -organisation auf die Gesundheit der Arbeiter. Dazu gehören allerdings auch Themen der Unfallverhütung und der Arbeits- und Organisationspsychologie. OPTICERT hilft Ihnen dabei, den passenden Dienstleister im Bereich Arbeits– und Gesundheitsschutz zu finden.

Arbeitsmedizin – Finden Sie Ihren Dienstleister

Menschen verbringen einen Großteil ihres Lebens arbeitend. Egal, ob sitzend, stehend, körperlich belastend oder geistig fordernd, die Art und Weise wie Menschen arbeiten, wie ihre Arbeit organisiert ist und welche Bedingungen bei der Arbeit herrschen, haben großen Einfluss auf ihre Gesundheit. Die Arbeitsmedizin untersucht wie Menschen trotz der jeweiligen Arbeitsbedingungen gesund bleiben können.

Der hohe Stellenwert der Arbeitsmedizin kann auch am umfassenden gesetzlichen Rahmen abgelesen werden, den der Gesetzgeber in Deutschland zum Arbeitsschutz festgelegt hat. Gesetze und Vorschriften zu Arbeitssicherheit und Arbeitsschutz, die von Betrieben in Deutschland umgesetzt werden müssen sind beispielsweise:

  • ASiG (Arbeitssicherheitsgesetz)
  • ArbSchG (Arbeitsschutzgesetz)
  • ArbMedVV (Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge)
  • Zusätzlich gibt es diverse Vorschriften von Berufsgenossenschaften

Zur Arbeitsmedizin gehören sowohl die Prävention sogenannter „Berufskrankheiten“ als auch die Diagnose und Behandlungsolcher arbeitsbedingten Krankheiten. Gleichzeitig wird auch dieGestaltung der Arbeit und des Arbeitsplatzes betrachtet. Eine der wesentlichsten Aufgaben ist hier der betriebliche Gesundheitsschutz, zu dem beispielsweise auch die ergonomische Gestaltung des Arbeitsplatzes gehört, die Fehlbelastungen verhindern soll.

Um bestmöglich über die Anforderungen für arbeitsmedizinische Untersuchungen Bescheid zu wissen und das Risiko für Berufskrankheiten zu minimieren, können Sie verschiedene Weiterbildungsangebote über OPTICERT in Anspruch nehmen. Dazu gehören zum Beispiel Erste-Hilfe-Kurse und Schulungen. Welche Aus- und Weiterbildung Sie im Bereich Arbeitsmedizin benötigen, finden Sie kostenlos in unserem QuickCheck heraus.

Ausbildung & Qualifizierung

Um bestmöglich über die Anforderungen für arbeitsmedizinische Untersuchungen Bescheid zu wissen und das Risiko für Berufskrankheiten zu minimieren, können Sie verschiedene Aus- und Weiterbildungsangebote auf der Plattform in Anspruch nehmen. Dazu gehören unter anderem Erste-Hilfe-Kurse und Schulungen zum Gefahrstoffmanagement. Sie können die Anbieter hinsichtlich Ihres Preis-Leistungsverhältnisses direkt vergleichen.

Gesetzliche Vorschriften zur arbeitsmedizinischen Vorsorge im Betrieb

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) legt die Rechte und Pflichten von Beschäftigungen und Arbeitgebern folgendermaßen fest:

  • Angestellte haben grundsätzlich das Recht auf eine arbeitsmedizinische Untersuchung und Beratung.
  • Arbeitgeber sind verpflichtet, ihren Beschäftigten bei bestimmten Gefährdungen am Arbeitsplatz eine arbeitsmedizinische Vorsorge anzubieten. Bei besonders großen Gefährdungen ist eine Pflichtvorsorge vorgeschrieben.

Die rechtliche Grundlage hierzu ist die 2008 in Kraft getretene Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV). Die Mittel der arbeitsmedizinischen Vorsorge umfassen:

  • arbeitsmedizinische Vorsorgetermine beim Betriebsarzt
  • Aufklärung und Beratung mit der Tätigkeit verbundenen Risiken und Gesundheitsgefährdungen
  • körperliche und klinische Untersuchungen (sofern erforderlich und nicht vom Beschäftigten abgelehnt)
  • Erfassen und Bewerten der Befunde aus der Vorsorge
  • arbeitsmedizinisch begründete Vorschläge für Arbeitsschutzmaßnahmen an den Arbeitgeber

Bei OPTICERT finden Sie ebenfalls unterschiedliche Dienstleister, die Sie zu den Themenfeldern Arbeits- und Gesundheitsschutz oder Arbeitsmedizin aufklären. Im Rahmen einer Betriebsbegehung suchen die Experten unter Berücksichtigung Ihrer individuellen Grenzen und Pflichten nach optimalen Lösungen für Ihren Betrieb. Eine arbeitsmedizinische Leistung ist zum Beispiel die Beratung durch einen Betriebsarzt oder -sanitäter.

Beratung

Im Bereich Beratung finden Sie ebenfalls unterschiedliche Dienstleister, die Sie zu den Themenfeldern Arbeits- und Gesundheitsschutz oder Arbeitsmedizin aufklären. Im Rahmen einer Betriebsbegehung suchen die Experten unter Berücksichtigung Ihrer individuellen Grenzen und Pflichten nach optimalen Lösungen für Ihren Betrieb. Eine arbeitsmedizinische Leistung ist zum Beispiel die Beratung durch einen Betriebsarzt oder -sanitäter.

Der Betriebsarzt

Nur Ärzte, die nach der entsprechenden Weiterbildungszeit dazu qualifiziert sind, die Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“ oder die Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ zu tragen, dürfen nach §7 ArbMedVV eine Tätigkeit als Betriebsarzt ausüben.

Die Aufgaben umfassen nach dem Arbeitssicherheitsgesetz neben denUntersuchungen auch die Beratung von Arbeitgeber und Arbeitnehmern zur Arbeitssicherheit sowie die Umsetzung des Arbeitsschutzes und die Unfallverhütung.Dazu zählen auch die freiwilligen Vorsorgeuntersuchungen auf Wunsch der Beschäftigten, die Beurteilung der Eignung für bestimmte Tätigkeiten, Beratung und Untersuchung im Fall langer Krankheit und freiwillige Vorsorgeangebote von Seiten des Unternehmens.

Für eine optimale betriebsärztliche Tätigkeit müssen Betriebsärzte auch das jeweilige Unternehmen kennen und in betriebliche Prozesse eingebunden werden. Daher führt der Betriebsarzt nicht nur Gespräche mit den Betriebsangehörigen, sondern nimmt auch an den Sitzungen der Arbeitsschutzausschüsse teil. Außerdem beobachtet der Betriebsarzt das Krankheits- und Unfallgeschehen im Unternehmen und führtArbeitsplatzbegehungen und Gefährdungsbeurteilungen durch. Die genauen Inhalte und Aufgaben der betriebsärztlichen Betreuung sind im Arbeitssicherheitsgesetz geregelt.



Begehungen

Zuerst lernt der Betriebsarzt im Rahmen der Begehungen den Betrieb und die Arbeitsplätze kennen. Dadurch und durch die regelmäßige Wiederholung solcherArbeitsplatzbegehungen können die Inhalte für die betriebsärztliche Betreuung besser geplant werden und der Arzt kann den Betrieb besser bei der Planung von Schutzmaßnahmen unterstützen und beraten.

Zusätzlich finden Begehungen statt, wenn es einen konkreten Anlass gibt. Dies kann beispielsweise ein Unfall sein, aber auch die Planung neuer Arbeitsplätze oder – aufgrund des Mutterschutzgesetzes– die Meldung, dass eine Angestellte schwanger geworden ist.



Beratung

Generell sollte sich der Arbeitgeber bzw. die Verantwortlichen für den Gesundheitsschutz nach § 3 ASiG durch den Betriebsarzt beraten lassen. Dies gilt in allen Bereichen, in denen die Arbeitnehmer von den Entscheidungen des Arbeitgebers betroffen sind. Hierzu gehört unter anderem das Organisieren der „Ersten Hilfe“, aber auch Unternehmensentscheidungen, die das alltägliche Leben der Angestellten betreffen, wie die Planung von Betriebsanlagen oder die Gestaltung von Arbeitsplätzen.



Unterweisung

Eine weitere Aufgabe des Betriebsarztes ist, die Angestellten über Unfallgefahren und Gesundheitsgefahren zu informieren und sie darüber zu unterrichten, wie sie diese vermeiden können.

Außerdem fordern einige Gesetze ausdrücklich, dass der Betriebsarzt an der allgemeinen arbeitsmedizinischen Beratung und Unterweisung beteiligt wird. Dazu gehören die Gefahrstoffverordnung, dieBiostoffverordnung und die Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung. Aufgrund seiner Fachkunde ist der Betriebsarzt außerdem für einige Unterweisungsthemen besonders geeignet. Hierzu gehören unter anderem die „Erste Hilfe“ und rückengerechtes Verhalten.


Gefährdungsbeurteilungen durch den Arbeitgeber

Ein weiterer wichtiger Aspekt des Gesundheitsschutzes im Betrieb sind Gefährdungsbeurteilungen durch den Arbeitgeber. Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) schreibt vor, dass der Arbeitgeber eigenverantwortlich für alle Arbeitsplätze eine Gefährdungsbeurteilung durchführen muss. Dabei müssen alle Gefährdungen ermittelt werden und entsprechende Arbeitsschutzmaßnahmen abgeleitet werden. Außerdem muss der Arbeitgeber die Arbeitsschutzmaßnahmen auf ihre Wirksamkeit überprüfen, bevor er die Gefährdungsbeurteilung abschließen kann.

Hier ist zu betonen, dass diese Gefährdungsbeurteilung für alle Arbeitsplätze gilt. Auch für Arbeitsplätze an denen keine offensichtlichen arbeitsbedingten Gefährdungen wie beispielsweise den Umgang mit Maschinen oder Gefahrstoffen vorkommen.


Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen

Aufgrund der Gefährdungsbeurteilung entscheidet sich, welche arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen notwendig sind und regelmäßig von Betriebsärzten durchgeführt werden müssen. Die arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen sind vielen auch als G-Untersuchungen oder Arbeitsschutzuntersuchungen bekannt.

Verschiedene Rechtsgrundlagen regeln diese Vorsorge:

  • Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV)
  • Strahlenschutzverordnung
  • Röntgenverordnung
  • Druckluftverordnung
  • Gesundheitsschutz-Bergverordnung

Ziel der Vorsorge ist es, die Wechselwirkungen zwischen der ausgeführten Tätigkeit und der Gesundheit zu beurteilen, festzustellen, ob bestimmte Tätigkeiten mit erhöhter gesundheitlicher Gefährdung verbunden sind und arbeitsbedingte Gesundheitsstörungen möglichst früh zu erkennen.

Heute zählen jedoch nicht nur das Beseitigen von Risiken für die Beschäftigten und die Pflichtvorsorgeuntersuchungen zum Arbeitsschutz. Im Rahmen des betrieblichen Gesundheitsmanagements geht es auch darum, die Gesundheit der Beschäftigten zu bewahren.


Betriebliches Gesundheitsmanagement

Zum betrieblichen Gesundheitsschutz gehört auch das betriebliche Gesundheitsmanagement. Es ist die Verknüpfung des klassischen Arbeits- und Gesundheitsschutzes mit der Verhütung arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren und Erkrankungen. Gleichzeitig ist die Förderung der Gesundheit durch das Unternehmen ein weiterer wichtiger Aspekt des betrieblichen Gesundheitsmanagements. Da verschiedene Optionen zur Gesundheitsförderung auch für Arbeitnehmer attraktiv sind und durch Krankheitsfälle entstehende Kosten verringern können, lohnt es sich als Unternehmer, sich auch in diesem sehr vielfältigen Bereich durch den Betriebsarzt unterstützen zu lassen. Nutzen Sie unsere OPTICERT Dienstleistersuche, um Anbieter zu finden, die betriebliches Gesundheitsmanagements in Ihrem Unternehmen konzipieren.


Betriebliches Eingliederungsmanagement

Das betriebliche Eingliederungsmanagement befasst sich unter anderem mit der Wiedereingliederung von Beschäftigten, die lange Zeit krankgeschrieben waren. Falls Beschäftigte länger als sechs Wochen im Jahr ununterbrochen oder wiederholt nicht arbeitsfähig sind, ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet, zu überprüfen, wie die Beschäftigten die Arbeitsunfähigkeit überwinden können und was unternommen werden kann, um einer erneuten Arbeitsunfähigkeit vorzubeugen.

Auch für das betriebliche Eingliederungsmanagement kann der Betriebsarzt wichtig sein, da er eine Schnittstelle zwischen dem Betrieb und den betrieblichen Bedingungen und den behandelnden Ärzten darstellt. So kann er beispielsweise einen Wiedereingliederungsplan erstellen oder den Betrieb dabei unterstützen, den Arbeitsplatz entsprechend der neuen Anforderungen umzugestalten. Auch bei Fragen bezüglich eines Arbeitsplatzwechsels kann der Betriebsarzt zurate gezogen werden.


FAQ: Häufig gestellte Fragen

  1. Warum muss sich mein Betrieb arbeitsmedizinisch betreuen lassen?

    Das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) schreibt vor, dass alle Unternehmer sich und ihre Beschäftigten betriebsärztlich betreuen lassen müssen. Dies gilt schon ab einem Mitarbeiter. Welche Art der Betreuung notwendig ist, ist abhängig von der Anzahl der Beschäftigten.

  2. Braucht jeder Betrieb eine arbeitsmedizinische Betreuung?

    Jeder Betrieb braucht eine betriebsärztliche Betreuung, doch der Umfang dieser Betreuung hängt von der Anzahl der Beschäftigten ab. Bei bis zu zehn Angestellten ist die Grundbetreuung erforderlich, bei der es hauptsächlich um das Erstellen und Aktualisieren der Gefährdungsbeurteilung geht. Sobald ein Betrieb mehr als zehn Beschäftigte hat, kommt zusätzlich auch die betriebsspezifische Betreuung hinzu.

  3. Wer trägt die Kosten für die arbeitsmedizinische Betreuung in meinem Betrieb?

    Bei normalen betriebsärztlichen Untersuchungen trägt derArbeitgeber die Kosten.

    Eine Ausnahme stellt die nachgehende Vorsorge dar. Dies sind arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen, die nach der Beendigung bestimmter Tätigkeiten durchgeführt werden, da möglicherweise berufsbedingte Krankheiten erst mit einer gewissen Verzögerung auftreten. Hier können die Kosten auch von der Berufsgenossenschaft oder dem gesetzlichen Versicherer übernommen werden.

  4. Welche Mitarbeiter benötigen eine arbeitsmedizinische Vorsorge?

    Aus der Gefährdungsbeurteilung geht hervor, ob der Arbeitgeber verpflichtet ist, Mitarbeitern eine arbeitsmedizinische Vorsorge anzubieten oder ob diese sogar eine Beschäftigungsvoraussetzung ist. Wenn Mitarbeiter beispielsweise mit Gefahrstoffen umgehen müssen, ist die arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung Pflicht.

  5. Wie oft und wann müssen arbeitsmedizinische Vorsorgen wiederholt werden?

    Bevor Beschäftigte eine gefährdende Tätigkeit aufnehmen dürfen, müssen sie die Möglichkeit zur arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchung erhalten. Die zweite Vorsorgeuntersuchung muss in der Regel innerhalb von zwölf Monaten erfolgen. Alle weiteren Vorsorgeuntersuchungen und auch nachgehende Vorsorgeuntersuchungen dürfen in der Regel nicht mehr als 36 Monate auseinanderliegen. Bei einigen Arbeitsbereichen gelten jedoch auch strengere Regeln. Bei Feuchtarbeit und bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen die atemwegs- oder hautsensibilisierend wirken, muss die zweite Vorsorge bereits innerhalb von sechs Monaten durchgeführt werden. Bei Fragen wenden Sie sich an Ihren Betriebsarzt.

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