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Lehrgang zum Inklusionsbeauftragten

Jeder Arbeitgeber hat nach § 181 SGB IX einen Beauftragten zu bestellen, der ihn in Angelegenheiten, die schwerbehinderte Menschen betreffen, verantwortlich vertritt. Damit soll sichergestellt werden, dass die schwerbehinderten Beschäftigten einen Ansprechpartner auf Arbeitgeberseite haben, der sich mit ihren Problemen auskennt und dem sie ihre Beschwerden und Anregungen vortragen können. Notwendig ist die Beauftragung auch für die in § 182 vorgeschriebene Zusammenarbeit mit der Schwerbehindertenvertretung, dem Betriebsrat sowie den mit der Erfüllung von Aufgaben nach dem SGB IX beauftragten Behörden, das sind Arbeits- und Integrationsamt. Die Pflicht zur Bestellung eines Beauftragten besteht unabhängig davon, ob der Arbeitgeber nach § 154 SGB IX beschäftigungspflichtig ist. Voraussetzung ist lediglich, dass überhaupt ein gleichgestellter oder schwerbehinderter Mensch beschäftigt wird.

Anzahl der Beauftragten

Die Pflicht zur Bestellung trifft den privaten Arbeitgeber nicht als Betriebsinhaber, sondern als Unternehmer. Folglich bedarf es im Regelfall nur der Bestellung eines Beauftragten für das gesamte Unternehmen. Dabei muss jedoch gesichert sein, dass die in sämtlichen Betrieben beschäftigten schwerbehinderten Menschen einen präsenten Ansprechpartner finden. Deshalb ist in § 181 Satz 1 in der 2. Satzhälfte aufgenommen, dass erforderlichenfalls mehrere Beauftragte zu bestellen sind.

Aufgaben des Beauftragten

Der Beauftragte des Arbeitgebers hat darauf hinzuwirken, dass die den Arbeitgeber treffenden Pflichten aus den besonderen Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen (Schwerbehindertenrecht) des SGB IX erfüllt werden. Weiterhin ist er nach § 182 zur engen Zusammenarbeit mit Schwerbehindertenvertretung und den Betriebs- oder Personalräten verpflichtet, um die Teilhabe schwer behinderter Menschen am Arbeitsleben zu ermöglichen oder zu verbessern. Nach § 182 Abs. 2 Satz 1 SGB IX hat er die Rehabilitationsträger bei der Durchführung ihrer Aufgaben zu unterstützen. Nach § 182 Abs. 2 Satz 2 ist er Verbindungsperson zur Bundesanstalt für Arbeit und zu dem Integrationsamt

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