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Gemäß der Regelung in § 14 der Musterbauordnung, sind bauliche Anlagen so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instandzusetzen, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch (Brandausbreitung) vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind.
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