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Seit dem 25. Mai 2018 gilt die Europäische Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Laut dieser müssen auch Einzelunternehmer die neuen Vorgaben einhalten, wenn sie hohe Bußgelder vermeiden wollen – gerade beim Einsatz digitaler Anwendungen.
Denn wann immer personenbezogene Daten im Betriebsalltag verarbeitet werden, beispielsweise bei der Arbeitszeiterfassung, der Lohn- und Gehaltsabrechnung, der Verwaltung von Kundendaten oder dem Einsatz von Adressen für eine Werbeaktion oder der Auswertung der Nutzerstatistik einer Internetseite, geht es um Datenschutz.
Den gab es auch schon vor der DSGVO. Denn zahlreiche Anforderungen, die Betriebe erfüllen müssen, waren bereits im Bundesdatenschutzgesetz formuliert. Wer sein Unternehmen nach der alten Rechtslage in datenschutzrechtlicher Hinsicht korrekt betrieb, musste also nur wenig ändern. Ungleich höher war der Aufwand für alle, die sich nie mit dem Thema befasst haben.
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