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Beratung zu Verfahrensverzeichnissen und Datenschutzfolgeabschätzungen

Die DSGVO legt fest, dass Verfahrensverzeichnisse über Prozesse, die personenbezogene Daten verarbeiten, erstellt und gepflegt werden. Zudem müssen Betroffenenrechte, wie die Informationspflicht des Verantwortlichen (Art. 13 & Art. 14 DSGVO), das Auskunftsrecht (Art. 15 DSGVO), das Recht auf Berichtigung (Art. 16 DSGVO), das Recht auf Datenlöschung (Art. 17 DSGVO), das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung (Art. 18 DSGVO) oder das Recht auf Datenübertragbarkeit (Art. 20 DSGVO) kommuniziert, und deren Umsetzbarkeit sichergestellt werden.

Des Weiteren müssen bei besonders sensiblen Daten, wie z.B. medizinische Daten, oder Daten, welche hinsichtlich einer Videoaufzeichnung gespeichert und ggf. ausgewertet werden einer Datenschutz-Folgeabschätzung (DSFA) unterzogen werden, um die Rechtmäßigkeit der Erhebung und Verarbeitung, sowie die technisch organisatorischen Maßnahmen zum Schutze dieser Daten zu überprüfen.

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