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Prüfung der Verfahrensverzeichnisse & Datenschutzfolgeabschätzungen

Gemäß Art. 30 der DSGVO ist es die Aufgabe eines jeden Verantwortlichen und gegebenenfalls seiner Vertreter ein Verzeichnis aller Verarbeitungstätigkeiten, die ihrer Zuständigkeit unterliegen, zu führen. Ausnahmen gibt diesbezüglich für praktisch kein Unternehmen. Egal ob Kleinst-, Klein- oder Großunternehmen, sobald eine Verarbeitungstätigkeit nicht nur gelegentlich durchgeführt wird, muss diese mit in ein Verfahrensverzeichnis. Verarbeitungstätigkeiten, gemäß DSGVO und im Sinne des Datenschutzes, sind alle Vorgänge im Unternehmen, die personenbezogene Daten sowohl für interne Zwecke (z.B. Lohnabrechnung) oder externe Zwecke (z.B. Rechnungswesen) verarbeiten. Zudem müssen bei besonders sensiblen Daten, wie z.B. medizinische Daten, oder Daten, welche hinsichtlich einer Videoaufzeichnung gespeichert und ggf. ausgewertet werden einer Datenschutz-Folgeabschätzung (DSFA) unterzogen werden, um die Rechtmäßigkeit der Erhebung und Verarbeitung, sowie die technisch organisatorischen Maßnahmen zum Schutze dieser Daten zu überprüfen.

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