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Erstellung von Arbeits-, Betriebs- und Verfahrensanweisungen für den Umgang mit Gefahrstoffen

Nach Paragraph 14 der Gefahrstoffverordnung ist der Unternehmer verpflichtet, für jeden im Betrieb vorhandenen Gefahrstoff eine Betriebsanweisung zu erstellen. Diese muss der Gefährdungsbeurteilung Rechnung tragen. Betriebsanweisungen dienen der Unterrichtung und Unterweisung der Beschäftigten.

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