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Laut TRGS 510 müssen alle Lagereinrichtungen erstmalig und anschließend regelmäßig in angemessenen Abständen auf ihre ausreichende Funktion, Zuverlässigkeit und Wirksamkeit überprüft werden. Zu prüfende Einrichtungen sind z. B.
1. Lagereinrichtungen für Gefahrstoffe, z. B. Einhaltung von Fach- und Feldlasten von Regalen mit Gefahrstoffgebinden oder die Unversehrtheit von Regalteilen,
2. Auffangeinrichtungen, z. B. Dichtigkeit und Belegung von Tassen und Wannen,
3. Entsorgungseinrichtungen, z. B. Dichtheit und Korrosionsfreiheit von Lösemittelabfallcontainern,
4. Lüftungseinrichtungen, z. B. Unversehrtheit von Lüftungskanälen und Erfassungseinrichtungen,
5. Augen- und Körperduschen.
Das Ergebnis der Prüfungen ist in geeigneter Form zu dokumentieren.
Prüfungen nach anderen Rechtsbereichen wie z.B. Bauordnungen der Länder, Arbeitsstätten- oder Betriebssicherheitsverordnung bleiben unberührt bestehen. Überprüfungen können sich auf diese Prüfergebnisse gegebenenfalls abstützen.
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