Handlungsempfehlungen für Unternehmen während der Corona-Pandemie

Seit dem 31.12.2019 gewinnt der COVID-19, besser bekannt als Coronavirus, zunehmend Präsenz in den Medien und zwingt Arbeitgeber betriebliche Maßnahmen einzuleiten. Schon im Vorfeld der ersten bestätigten Infizierung eines Beschäftigten mit dem Coronavirus in Bayern trafen Unternehmen hierzulande Schutzmaßnahmen wie die Rückholung von Service-Technikern und Projektleitern aus den betroffenen Regionen in China. Aufgrund der aktuellen Lage gilt es sich auf eine weitere Verbreitung des Virus vorzubereiten und die entsprechenden Maßnahmen zu treffen. OPTICERT möchte Arbeitgeber daher frühzeitig über die Rechte und Pflichten in Bezug auf das Virus informieren!

Herkunft und Symptome des Virus

Das Coronavirus ist ein neues Virus, das bisher beim Menschen nicht nachgewiesen wurde. Die Millionenmetropole Wuhan in der Provinz Hubei, insbesondere ein dortiger Fisch- und Wildtiermarkt, war Zentrum des Ausbruchs. Coronaviren (CoV) können beim Menschen Krankheiten verursachen, die von leichteren Erkältungskrankheiten bis hin zu schwereren Krankheiten wie MERS (Middle East Respiratory Syndrome) und SARS (Severe Acute Respiratory Syndrome) reichen. Trockener Husten und Fieber sind die am häufigsten auftretenden Symptome des Virus. Diese und nachfolgende Informationen beruhen auf den Veröffentlichungen des Robert-Koch-Institutes zum Thema COVID-19.

Allgemeine Pflichten und Verhalten bei Verdachtsfällen

Corona-Tests

Besteht bei Angestellten im Unternehmen der Verdacht auf eine Infektion mit COVID-19, z.B. wenn Symptome einer Infektion vorliegen oder Kontakt mit einer infizierten Person bestand – sollte schnellstmöglich ein Corona-Test durchgeführt werden. Zusätzlich sollten auch im Umfeld des Verdachtsfalls, etwa bei allen direkten Kollegen:innen im Unternehmen, Tests erfolgen. Im besten Fall sollte eine Testung aller Angestellten vollzogen werden, um Infektionsherde einzugrenzen und die unbemerkte Ansteckung anderer zu verhindern.

Als Akutmaßnahme können Unternehmen Antigen-Schnelltests nutzen. Ihr entscheidender Vorteil ist, dass sie innerhalb von wenigen Minuten vor Ort in ein Ergebnis liefern. Um eine Infektion in einem frühen Stadium erkennen zu können, in der die Person möglicherweise noch nicht ansteckend ist, empfiehlt sich ein PCR-Test, der Vorort durchgeführt und im Speziallabor ausgewertet wird. Das Ergebnis liegt in der Regel innerhalb von 24 Stunden vor.

Nach aktuellen Erkenntnissen des Robert-Koch-Instituts wird davon ausgegangen, dass die Inkubationszeit bis zu 14 Tage beträgt. Sie als Arbeitgeber und alle Mitarbeiter, die sich in einem Risikogebiet aufgehalten haben oder solche, die Kontakt mit einer an Corona erkrankten Person hatten und innerhalb von 14 Tagen Symptome wie Fieber oder Atemwegsprobleme entwickeln, sollten ihre Ärztin oder ihren Arzt aufsuchen. Wichtig dabei ist, die Praxis vorher zu kontaktieren, um weitere Anweisungen zu erhalten!

Rechtliche Ansprüche von Unternehmern

Im Falle der Corona-Pandemie hat der Staat bereits einige Vorkehrungen und Hilfspakete geschaffen, um die wirtschaftliche Handlungsfähigkeit von Unternehmen auch in einem solchen Fall zu unterstützen.

Staatliche Hilfen

Die EU hält speziell für Unternehmen einen 25 Milliarden Euro schweren Hilfsfond für die wirtschaftlichen Folgen der Pandemie bereit. Der Fond ist hauptsächlich für anfällige Branchen, wie die Tourismus- und Hotelbranche, gedacht.

Verdienstausfall und Kurzarbeit

Das Risiko eines Verdienstausfalls eines Selbstständigen liegt im Regelfall bei ihm selbst. Tritt der Ausfall ein, weil Vertragspartner ihren Pflichten aufgrund des Virus nicht nachkommen können, muss das ganze differenziert betrachtet werden. Hier muss ein Blick auf die vereinbarten Verträge geworfen werden: Wurde ein Rücktrittsrecht vereinbart? Kann man bei Kündigung Schadensersatz geltend machen? Diese und weitere Fragen gilt es in einem solche Fall zu klären.

Arbeitgeber, die aufgrund des Coronavirus ihren Lohnzahlungen nicht vollständig nachkommen können, können das sogenannte Kurzarbeitergeld (KuG) bei der Agentur für Arbeit beantragen. Grundsätzlich sind Unternehmer dazu verpflichtet, Überstundenguthaben und (Rest-) Urlaubsansprüche vor Inanspruchnahme des Kurzarbeitergeldes abzubauen. Selbst wenn der Arbeitnehmer den Urlaub bereits verplant hat, gilt der Abbau von Überstunden und (Rest-) Urlaubsansprüchen als Voraussetzung für die Bewilligung des KuG.

Krankschreibungen von Mitarbeitern

Kommt es zu Krankschreibungen der Mitarbeiter durch eine Erkrankung an Corona, muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Gehalt bis zu sechs Wochen weiter auszahlen. Nach diesen sechs Wochen übernimmt im Regelfall die Krankenkasse die Entgeltfortzahlung.

Quarantäne von Mitarbeitern

Bei einer von den Behörden nach dem Infektionsschutzgesetz angeordneten Quarantäne, wird der ansteckungsverdächtige Mitarbeiter vom Staat für den Verdienstausfall entschädigt. Das Infektionsschutzgesetz legt fest, dass das zuständige Gesundheitsamt zu dieser Zahlung verpflichtet ist. Arbeitnehmer erhalten eine dem Arbeitsentgelt entsprechende Entschädigung für die Dauer von maximal 6 Wochen. Der Arbeitgeber muss jedoch in Vorleistung treten.

Zusätzliche vorsorgliche Maßnahmen zur Vermeidung einer Ansteckung

Als Arbeitgeber können Sie einige Maßnahmen ergreifen, um die Verbreitung des Coronavirus innerhalb ihres Unternehmens zu verringern oder gar zu verhindern.

Home Office

Das Coronavirus (COVID-19) stellt Betriebe auf eine harte Bewährungsprobe. Entscheidend für Arbeitgeber in Zeiten einer Pandemie ist, wie viele Angestellte voraussichtlich ausfallen. Das Hauptziel ist, den Betrieb aufrechtzuerhalten. Dafür ist es sehr wichtig, dort, wo kein Homeoffice möglich ist, ein sicheres Arbeitsumfeld zu gewährleisten und die Ansteckungsgefahr zu minimieren.

Seit dem Beschluss von Bund und Ländern vom 15. April 2020 sind Unternehmen dazu verpflichtet, konkrete Pandemiemaßnahmen durchzuführen: Betriebe sollten ihren Angestellten, wo immer möglich, Homeoffice ermöglichen und nicht dringend nötige Kontakte innerhalb der Belegschaft, sowie zwischen Angestellten und Externen, unterbinden.



KNOW&SHARE Logo

Mit KNOW&SHARE, der webbasierten Plattform für Prozesse und Wissen können alle Mitarbeiter unabhängig vom Arbeitsort auf wichtige Dokumente, Prozessabläufe und Arbeitsanweisungen zugreifen. Alle Inhalte können geteilt, gemeinsam bearbeitet und zentral aktualisiert werden – direkt über den Browser ohne weitere Installationen.
Gerade Homeoffice-unerfahrene Mitarbeiter benötigen Unterstützung bei der Einrichtung ihres Arbeitsplatzes. Entlasten Sie Ihre IT und bilden Sie die benötigten Informationen direkt mit KNOW&SHARE ab. Ihre Mitarbeiter können über einen Browser sofort darauf zugreifen. Oft ist dennoch ein persönlicher Austausch wichtig und gewünscht. Mit KNOW&SHARE-Meet können Sie Ihre Mitarbeiter auch von zuhause aus zusammenbringen. Dank integrierter Webmeeting-Funktion benötigen Sie hierfür nicht einmal ein zusätzliches Tool.

Videokonferenzen

Um eine Ansammlung von Menschen zu verhindern, können Videokonferenzen anstelle von Face-to-Face Meetings durchgeführt werden. Dies ist vor allem dann sinnvoll, wenn die Teilnehmer aus anderen Unternehmen oder gar einem anderen Staat kommen. Der Konzern Google unterstützt diese Maßnahme mit einem speziellen Angebot: Bis zum 01. Juli 2020 haben Schüler, Studenten und Arbeitnehmer freien Zugang zu dem Videokonferenz-Tool Hangouts Meet.

Allgemeine Hygienevorkehrungen

  1. Ausgeprägte Handhygiene
    • Mehrmals täglich Hände waschen ist ein Schlüssel im persönlichen Schutz gegen Viren. Entsprechend der Tätigkeit, dem Kontakt mit Menschen und stark frequentierten Bereichen sollte die Häufigkeit steigen!
    • Gründliches Händewaschen mit Seife dauert 20 bis 30 Sekunden. Anschließend die Hände unter fließendem Wasser abspülen.
    • Verwenden Sie in öffentlichen Toiletten zum Schließen des Wasserhahns ein Einweghandtuch oder Ihren Ellenbogen.
    • Trocknen Sie anschließend die Hände sorgfältig ab, auch in den Fingerzwischenräumen.
  2. Zur chemischen Desinfektion sind Mittel mit nachgewiesener Wirksamkeit, mit dem Wirkungsbereich „begrenzt viruzid“ (wirksam gegen behüllte Viren), „begrenzt viruzid PLUS“ oder „viruzid“ anzuwenden.
  3. Husten-Etiquette
    • Halten Sie beim Husten oder Niesen mindestens einen Meter Abstand von anderen Personen und drehen Sie sich weg.
    • Niesen oder husten Sie am besten in ein Einwegtaschentuch. Verwenden Sie dies nur einmal und entsorgen es anschließend in einem Mülleimer mit Deckel. Wird ein Stofftaschentuch benutzt, sollte dies anschließend bei 60°C gewaschen werden.
    • Und immer gilt: Nach dem Naseputzen, Niesen oder Husten gründlich die Hände waschen!
    • Ist kein Taschentuch griffbereit, sollten Sie sich beim Husten und Niesen die Armbeuge vor Mund und Nase halten und sich dabei ebenfalls von anderen Personen abwenden.
  4. Abstand zu erkrankten Personen halten
  5. Achten Sie bewusst auf den Abstand zu erkrankten Personen im Umfeld. Vermeiden Sie Händeschütteln oder Umarmungen zur Begrüßung oder zum Abschied. Diese Maßnahmen sind ein wirksamer persönlicher Virenschutz.

Hilfreiche Informationen und Formulare

Pandemiepläne zur Erstellung interner Notfallpläne

Seit dem Beschluss vom 15. April 2020 sind Unternehmen dazu verpflichtet, konkrete Pandemiemaßnahmen durchzuführen. Ein Hygienekonzept mit Schutzmaßnahmen im Rahmen eines Pandemieplans ist nun zwingend erforderlich.

Ein Pandemieplan ist derzeit für Unternehmen essentiell, um die Angestellten zu schützen und die Betriebsabläufe zu sichern. Im Idealfall sollten Betriebe zusammen mit Betriebsärzten oder einem betriebsärztlichen Dienst im Vorfeld einen geeigneten Maßnahmenkatalog für Pandemiefälle zusammenstellen. Weitere Ansprechpartner sind Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Unfallversicherungsträger.

Mithilfe unserer Pandemiepläne folgen Sie einer vorausgeplanten Strategie und stellen ihre Firmenfortführung auch im Falle einer Pandemie sicher. Die betriebliche Pandemieplanung unterstützt kleine, mittelständische und große Unternehmen effektiv bei der internen Planung von Notfallplänen. Jetzt kostenlos Pandemieplan downloaden!

Eine wichtige Ergänzung kann ein Business Continuity Management (BCM) Plan nach ISO- Standard 22301 sein. Stellen Sie eine kostenlose Anfrage und Sie erhalten passende Angebote von unseren Kooperationspartnern:

Path 7 Copy
Illustration
Kennen Sie Ihre Grundpflichten als Unternehmer?
Machen Sie den kostenlosen OPTICERT Unternehmenscheck und überprüfen Sie einfach und schnell Ihr Unternehmen auf die Erfüllung von gesetzlichen und normativen Anforderungen.