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Wie ist damit umzugehen, wenn eine verletzte Person die Erste Hilfe nicht annimmt?
Welche Betriebe sind verpflichtet, genügend Ersthelfer ausbilden zu lassen?
Wie lange gilt die Ausbildung zum Ersthelfenden im Betrieb?
Als betrieblicher Ersthelfer kommen prinzipiell alle in einem Unternehmen beschäftigten Mitarbeiter in Frage. Da dies zu ihren Unterstützungspflichten im Betrieb gehört, können sie sich dieser Verantwortung auch nicht entziehen. Voraussetzung ist jedoch eine einmalige Aus- und regelmäßige Weiterbildungen.
Entscheidend ist hinsichtlich der Einhaltung der vorgeschriebenen Ersthelfer-Anzahl nicht, wie viele Beschäftigte insgesamt zum Ersthelfer ausgebildet wurden, sondern wie viele der jeweils anwesenden Mitarbeiter Ersthelfer sind. Ein Betriebsarzt entbindet meist nicht von der Pflicht zur Ausbildung von Ersthelfern – außer er deckt den Bedarf an ausreichend ausgebildeten Mitarbeitern zur schnellen Erstversorgung vollständig ab.
Ersthelfern fällt im Unternehmen vor allem die Aufgabe zu, Verletzte zu versorgen, bis der Rettungsdienst eintrifft. Das gilt sowohl für verunfallte Mitarbeiter als auch für Kunden oder andere Menschen, die sich zu diesem Zeitpunkt im Gebäude aufhalten.
Zu den Aufgaben eines betrieblichen Ersthelfers oder Ersthelferin zählt außerdem, im Falle eines Notfalls den Rettungsdienst zu verständigen. Beim Eintreffen versorgt er die Sanitäter und den Notarzt mit allen wichtigen Daten zum Unfallhergang, den Verletzungen und bereits erfolgten Maßnahmen.
Nicht zuletzt kontrollieren die Ersthelfer im Betrieb die vorhandenen Erste-Hilfe-Kästen und achten darauf, dass diese stets vollständig und einsatzbereit sind. Diese Kontrollen halten sie im Verbandbuch fest.
Nicht das Arbeitssicherheitsgesetz regelt, wie viele Ersthelfer es in Betrieben geben muss, sondern die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV). Rechtsgrundlage ist in diesem Fall die DGUV Vorschrift 1. In dieser sind auch die Vorgaben bezüglich Erste-Hilfe-Materialien, Notruftelefonen und in einigen Branchen auch speziellen Rettungsgeräten festgehalten. Vorschrift 2 befasst sich derweil mit dem Unfallschutz im Betrieb.
Die Ersthelferausbildung erfolgt durch verschiedene Stellen, die hierzu von der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG) eine Ermächtigung erhalten hat. Die Ausbildung umfasst neun Unterrichtseinheiten. Ausbildungsinhalte sind vor allem etwaige Sofortmaßnahmen, Verhaltensweisen im Notfall und Fakten rund um die häufigsten Verletzungen in Betrieben.
Ausgebildete Ersthelfer müssen ihre Qualifikation alle zwei Jahre mit einem Erste-Hilfe-Training auffrischen. Die Fortbildung umfasst ebenfalls neun Unterrichtseinheiten, was etwa sieben Zeitstunden entspricht. In der Regel dauert daher sowohl die Aus- als auch die Fortbildung einen Arbeitstag. Mitarbeitern, die regelmäßig aus anderen Gründen Erste-Hilfe-Fortbildungen besuchen, können sich diese mittels Nachweis anrechnen lassen.
Bezahlt werden sowohl die Aus- als auch die Fortbildungen betrieblicher Ersthelfer von den Unfallversicherungsträgern. Diese rechnen die einzelnen Posten direkt mit den Ausbildungsstellen ab. Anfallende Fahrtkosten und Verdienstausfälle zahlt der Arbeitgeber.
Laut Vorschrift 1 der DGUV müssen Betriebe, die mindestens zwei Mitarbeiter beschäftigen, einen Ersthelfer haben. Die Anzahl der vorgeschriebenen Ersthelfer ist dabei abhängig von der Zahl der Mitarbeiter und der jeweiligen Branche:
Detailliertere Informationen zur nötigen Anzahl von Ersthelfern erhalten Sie auch bei Ihrer jeweiligen Berufsgenossenschaft, beispielsweise der BGHM oder der BGHW.
Unternehmen, die nicht über ausreichend Ersthelfer verfügen und dafür keine Ausnahmegenehmigung von den Unfallversicherungsträgern haben, verstoßen gegen das Arbeitsschutzgesetz. Als Strafe für diese Ordnungswidrigkeit wird in der Regel ein Verwarn- oder Bußgeld von bis zu 10.000 Euro angeordnet. Zudem kann der Beitragssatz für die Unfallversicherung erhöht werden. Kommt es durch die Nichteinhaltung der Vorschriften zu bleibenden Schäden oder dem Versterben von Mitarbeitern, wird der Arbeitgeber strafrechtlich belangt.
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Neben der Ausbildung von Ersthelfern müssen Betriebe eine Reihe weiterer Maßnahmen zum Schutz ihrer Mitarbeiter umsetzen. Dazu gehört vor allem der Aushang von Plakaten zur Ersten Hilfe im Betrieb. Diese sollten folgende Informationen enthalten: