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Alleinarbeit

Alleinarbeit liegt vor, wenn eine Person allein, außerhalb von Ruf- und Sichtweiten zu anderen Personen, Arbeiten ausführt. Dieser Sachverhalt tritt in vielen Bereichen des Arbeitslebens auf, zum Beispiel bei Tätigkeiten in ausgedehnten Lagern oder Produktionsanlagen aller Art, in denen wenig Personal eingesetzt wird. Wichtiges Thema in Bezug auf Arbeitsschutz an Einzelarbeitsplätzen ist die Sicherstellung der Ersten Hilfe bei einem Unfall oder einer Erkrankung.

Die Unternehmerin oder der Unternehmer hat unter Berücksichtigung der betrieblichen Verhältnisse durch Meldeeinrichtungen und organisatorische Maßnahmen dafür zu sorgen, dass unverzüglich die notwendige Hilfe herbeigerufen und an den Einsatzort geleitet werden kann. In Abhängigkeit von der Gefährdung an Einzelarbeitsplätzen sind geeignete Notruf- und gegebenenfalls Überwachnungsmöglichkeiten für allein arbeitende Personen zu schaffen. Diese Überwachung kann bei gefährlichen Arbeiten unter anderem durch Personen-Notsignal-Anlagen (PNA) erfolgen.

Gefährdungsbeurteilung

Nach dem Arbeitsschutzgesetz hat die Unternehmerin oder der Unternehmer die mit der Alleinarbeit verbundenen Gefährdungen zu ermitteln und zu beurteilen. Stellt man fest, dass Tätigkeiten ausgeführt werden sollen, bei denen Vorschriften zwingend eine zweite Person fordern – zum Beispiel beim Einsteigen/Einfahren in Silos -, ist Alleinarbeit verboten. Ist Alleinarbeit nicht verboten, ist es notwendig, für die einzelnen Tätigkeiten die möglichen Gefährdungen zu ermitteln – zum Beispiel mechanische Gefährdungen, Gefahrstoffe, Gefährdungen durch elektrische Anlagen, physikalische Gefährdungen. Nach der Gefährdungsermittlung ist es erforderlich, den Alleinarbeitsplatz hinsichtlich des Risikos zu beurteilen. Dabei muss auch die Handlungsfähigkeit der verletzten Person nach einem schädigenden Ereignis berücksichtigt werden

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