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Prüfung der Aufzugsanlagen

Aufzugsanlagen sind regelmäßig wiederkehrend von einer zugelassenen Überwachungsstelle zu prüfen (Hauptprüfung). Die Prüfung schließt die Prüfung der Sicherheit der elektrischen Anlage, soweit dies für die Beurteilung der sicheren Verwendung der Aufzugsanlage erforderlich ist, mit ein. Die Fristen für die wiederkehrenden Prüfungen sind vom Arbeitgeber unter Berücksichtigung der erforderlichen Instandhaltungsmaßnahmen festzulegen. Die Prüffrist darf zwei Jahre nicht überschreiten.

Bitte beachten Sie: Wir können bei dieser Dienstleistung ausschließlich die Durchführung durch SGS-TÜV SAAR anbieten!

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Häufig gestellte Fragen

In der Richtlinie 2014/33/EU werden folgende prüfpflichtige Aufzüge aufgeführt:

Aufzüge zum Zwecke der

a) zur Personenbeförderung;

b) zur Personen- und Güterbeförderung;

c) nur zur Güterbeförderung, sofern der Lastträger betretbar ist, d. h. wenn eine Person ohne Schwierigkeit in den Lastträger einsteigen kann, und über Steuereinrichtungen verfügt, die im Innern des Lastträgers oder in Reichweite einer dort befindlichen Person angeordnet sind.

Das bedeutet, dass für alle dort genannten Aufzugsanlagen wiederkehrende Prüfungen nach den Maßgaben der BetrSichV durchzuführen sind. Hierbei ist es unerheblich, ob es sich um einen reinen Lastenaufzug handelt. Der Arbeitgeber hat im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung eigenverantwortlich festzustellen um welche Art Aufzug es sich handelt und dann die entsprechenden Fristen festzulegen. Hierbei kann er sich durch die Fachkraft für Arbeitssicherheit und den Betriebsarzt unterstützen lassen.