Kraftbetätigte oder kraftbetriebene Fenster, Türen und Tore gehören zum Inventar jeder Produktions- und Lagerhalle. Für alle Gewerbetreibenden gilt, dass diese betriebstechnischen Anlagen jährlich geprüft werden müssen, um festzustellen, ob die Sicherheitseinrichtungen im vorgesehenen Maße funktionieren. Maßgeblich ist dabei die technische Regel für Arbeitsstätten ASR A1.7, die vom Ausschuss für Arbeitsstätten ermittelt wird und ihre Rechtsverbindlichkeit über die Bekanntmachung durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales nach § 7 der Arbeitsstättenverordnung im Gemeinsamen Ministerialblatt erhält. Sie enthält auch die Vorschriften zur UVV Prüfung Tore.