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Hubarbeitsbühnen für Personen oder Güter bergen ein erhebliches Gefährdungspotenzial. Um Stürzen und Verletzungen durch herabfallende Gegenstände vorzubeugen, fordern die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) sowie die berufsgenossenschaftlichen Regeln (BGR) eine regelmäßige Funktions- und Sicherheitsprüfung.
Die Anforderungen an das sichere Betreiben von Hubarbeitsbühnen sind in Kapitel 2.10 der DGUV Regel 100-500 festgelegt. Mit Bezug auf § 3 Abs. 6 BetrSichV verlangen sie die Prüfung durch dazu befähigte Personen in regelmäßigen Abständen.
Nach baulichen Veränderungen sowie nach wesentlichen Instandsetzungen an tragenden Teilen sind die meisten Hubarbeitsbühnen außerdem vor der Wiederinbetriebnahme durch einen Sachverständigen zu prüfen. Auch vor der ersten Inbetriebnahme fordert die BetrSichV eine Abnahmeprüfung nach den anerkannten Regeln der Technik, soweit diese nicht bereits herstellerseitig erfolgt ist.
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