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Kälteanlagen sind überwachungsbedürftige Druckanlagen. Aus diesem Grund schreibt die BetrSichV seit 01.06.2015 wiederkehrende Prüfungen für Kälteanlagen vor. Arbeitgeber müssen Kälteanlagen deshalb durch eine zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS) oder - soweit zulässig - durch eine sog. zur Prüfung befähigte Person (n. Anh. 2 Abschn. 4 Nr. 3 BetrSichV) prüfen lassen.
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