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Bei der Sicherheit von Kranen und Hubarbeitsbühnen gibt es kein Wenn und Aber. Denn herabstürzende Lasten oder gar ein umkippender Kran gefährden unmittelbar Menschenleben. Sowohl die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) als auch die berufsgenossenschaftlichen Vorschriften zur Unfallverhütung (BGV) fordern deshalb eine regelmäßige Funktions- und Sicherheitsprüfung.
So hat der Betreiber vor der erstmaligen Inbetriebnahme eine Abnahmeprüfung nach den anerkannten Regeln der Technik durchzuführen, sofern diese nicht bereits herstellerseitig erfolgt ist. Danach sind Krane in Abständen von maximal einem Jahr sowie nach wesentlichen Veränderungen (z. B. Umbau) zu prüfen. Für Turmdrehkrane gilt zudem bei jeder Aufstellung und nach jedem Umrüsten eine erneute Prüfpflicht
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