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Prüfung der Pressen

Arbeitsmittel wie z. B. hydraulische Pressen und Tafelscheren werden in Fertigungsbetrieben auf vielfache Weise eingesetzt. Damit diese Arbeitsmittel auch den Ansprüchen der Sicherheit und Nutzbarkeit genüge tun, hat die europäische Gemeinschaft und die Berufsgenossenschaften Regeln zur Überprüfung beschlossen (DGUV Regel 100-500). Damit sicherheitstechnische Mängel rechtzeitig aufgedeckt werden, müssen Pressen wiederkehrend durch befähigte Personen geprüft werden (Bisher bewährte Prüffrist: soweit erforderlich, jedoch mindestens einmal jährlich.). Die Prüfungsbefunde sind schriftlich niederzulegen und mindestens bis zur nächsten Pressenprüfung aufzubewahren. Bei Art, Umfang und Durchführung von wiederkehrenden Prüfungen durch befähigte Personen unterstützt die DGUV Information 209-030 (BGI 724).

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