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Prüfung der Winden, Hub- und Zuggeräte

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Geräte nach DGUV Vorschrift 54 (vormals BGV D8) einschließlich der Tragkonstruktion sowie Seilblöcke mindestens einmal jährlich durch einen Sachkundigen geprüft werden. Er hat sie darüber hinaus entsprechend den Einsatzbedingungen und den betrieblichen Verhältnissen nach Bedarf zwischenzeitlich durch einen Sachkundigen prüfen zu lassen. Geprüft werden unter anderem Vollständigkeit, Wirksamkeit und Eignung der Sicherheitseinrichtungen, der Zustand des Gerätes, der Tragmittel, der Rollen und der Tragkonstruktion. Entsprechend den Einsatzbedingungen und den betrieblichen Verhältnissen wird auf Grundlage einer Gefährdungsbeurteilung die Frist für Wiederholungsprüfungen festgelegt.

Die wiederkehrenden Prüfungen sind im Wesentlichen Sicht- und Funktionsprüfungen, wobei der Zustand von Bauteilen hinsichtlich Beschädigungen, Verschleiß, Korrosion oder sonstigen Veränderungen beurteilt sowie die Vollständigkeit und Wirksamkeit der Sicherheitseinrichtungen festgestellt werden soll. Zur Beurteilung kritischer Bauteile kann eine Demontage erforderlich werden.


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