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Wer sich im Unternehmen mit der Umsetzung der Anforderungen der DSGVO beschäftigt, muss sich zwangsläufig auch mit den technischen und organisatorischen Maßnahmen (TOM) auseinandersetzen. Gemäß Art. 24 Abs. 1 DSGVO muss der Verantwortliche geeignete technische und organisatorische Maßnahmen umsetzen, um die Einhaltung der DSGVO sicherzustellen und nachweisen zu können.
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