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Lehrgang zum Erwerb der Fachkunde nach TRGS 520 - Errichtung und Betrieb von Sammelstellen für gefährliche Abfälle

Nach der TRGS 520 (Technische Regeln für Gefahrstoffe) muss für jede Sammelstelle und für jedes Zwischenlager für Kleinmengen gefährlicher Abfälle eine ausgebildete und erfahrene Fachkraft entsprechend TRGS 520 Nr. 5.2 als Verantwortlicher und eine entsprechend qualifizierte Stellvertretung mit den erforderlichen Kenntnissen zum Erkennen der Gefahren und der notwendigen Schutzmaßnahmen beim Umgang mit gefährlichen Abfällen benannt werden. 

Folgende weitere Voraussetzungen müssen für die Tätigkeit als Fachkraft nach TRGS 520 erfüllt sein:

  • Chemiespezifische Fachausbildung und einschlägige berufliche Erfahrung
  • Ersthelfer-Ausbildung die nicht länger als zwei Jahre zurück liegt
  • Schulung nach Kapitel 1.3 ADR

Zum Erhalt der Fachkunde und Fortlaufenden Tätigkeit als Fachkraft nach TRGS 520, sind regelmäßige Fortbildungen/Auffrischungen vorgeschrieben. Zum Fortbildungslehrgang gelangen Sie hier.

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