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G-Untersuchungen: Bestandteil der Arbeitsmedizin

Arbeitsschutzuntersuchungen sind ein wichtiger Teil der Arbeitsmedizin. Die sogenannten G-Untersuchungen waren lange gleichzusetzen mit arbeitsmedizinischen Vorsorge- und Routineuntersuchungen. Heute sind die G-Grundsätze Leitlinien für Betriebsärzte, während die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) seit 2008 die verbindliche Rechtsvorschrift für den Arbeitgeber ist. Die Untersuchungen bringen den gesundheitlichen Zustand eines Angestellten in Zusammenhang mit seiner ausgeführten Tätigkeit und geben Auskunft über die arbeitsbedingten gesundheitlichen Risiken des Arbeitnehmers. Arbeitsschutzuntersuchungen beschränken sich nicht nur auf die arbeitsmedizinische Vorsorge, sondern inkludieren auch Eignungs- und Tauglichkeitsuntersuchungen. Sie sind standardisiert und in regelmäßigen Abständen durchzuführen. Erfahren Sie hier, was Sie als Arbeitsgeber über die G-Untersuchungen wissen sollten und finden Sie mit opticert Ihre Partner im Bereich der Arbeitsmedizin.

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Häufig gestellte Fragen

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Wer trägt die Kosten der G-Untersuchungen?

Die Kosten für die G-Untersuchungen trägt der Arbeitgeber.
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Welche Pflichten gelten für G-Untersuchungen?

An der G-Untersuchung muss der Mitarbeiter teilnehmen, wenn sie betriebsbedingt erforderlich ist. Ansonsten kann er die Untersuchungen auch freiwillig durchführen lassen.
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In welchen Abständen müssen G-Untersuchungen stattfinden?

Je nach Untersuchung muss sie einmal im Jahr oder auch alle drei Jahre erfolgen.
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Was passiert mit den Ergebnissen der G-Untersuchungen?

Nach der Untersuchung erhält der Arbeitgeber eine Information über das Bestehen oder Nicht-Bestehen, nicht jedoch über die Detailbefunde.
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Wer führt die G-Untersuchungen durch?

Die G-Untersuchungen führt der Betriebsarzt durch.

Rechtliche Grundlagen der G-Untersuchungen

Die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) regelt die rechtlichen Grundlagen zu arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen. Demnach können Sie G-Untersuchungen nur dann verpflichtend für Ihre Mitarbeiter anordnen, wenn es die betrieblichen Gründe zwingend erfordern.

Im Allgemeinen sind folgende Vorsorgeuntersuchungen zu unterscheiden, wie sie auch im Arbeitsschutzgesetz definiert sind:

  • Pflichtvorsorge: Die Vorsorge ist Tätigkeitsvoraussetzung.
  • Angebotsvorsorge: Der Arbeitgeber ist bei bestimmten Gefährdungen verpflichtet, eine entsprechende Vorsorge anzubieten. Die Teilnahme ist für die Angestellten freiwillig.
  • Wunschvorsorge: Jeder Beschäftigte kann auf Wunsch seinen Anspruch auf arbeitsmedizinische Vorsorge geltend machen.

Diese klare Abgrenzung soll den Angestellten vor Überwachungstätigkeiten durch die Geschäftsführung schützen. Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen sind hier klar von Eignungsuntersuchungen zu unterscheiden.

Die Gefährdungsbeurteilung – Voraussetzung für die Arbeitsschutzuntersuchungen

Damit Sie die Gefahren einer Tätigkeit oder eines Umfelds systematisch aufdecken, müssen Sie im ersten Schritt Gefährdungsbeurteilungen durchführen. Es gibtstandardisierte Vorgehensweisen bei der Erstellung dieser Beurteilungen. Um hier alles richtig zu machen, holen Sie sich über opticert Unterstützung von einem Arbeitsschutzexperten. Schließlich ist die Gefährdungsbeurteilung ein wichtiges Grundelement zur Sicherstellung der Arbeitssicherheit und der notwendigen Arbeitsschutzuntersuchungen der Arbeitsmedizin.

Beispielsweise wird in einer Gefährdungsbeurteilung bei der Arbeit auf einer Hebebühne die Absturzgefahr ausgewiesen. Als Folge kann der Betriebsarzt bei der G-Untersuchung den Gleichgewichtssinn des Angestellten untersuchen. Ist dieser Sinn gestört, lässt sich eine gefahrlose Arbeit auf einer Hebebühne nicht mehr sicherstellen und dem Angestellten ist diese Arbeit aus Eigenschutz zu untersagen.

G-Untersuchung - Liste

G-Untersuchungen sind ein wichtiger Bestandteil der arbeitsmedizinischen Vorsorge. Betriebliches Gesundheitsmanagement unterscheidet viele verschiedene Arbeitsschutzuntersuchungen im Hinblick

  • G 1.1 Quarzhaltiger, silikogener Staub
  • G 1.2 Asbestfaserhaltiger Staub
  • G 1.3 Keramikfaserhaltiger Staub
  • G 1.4 Allgemeine Staubbelastung
  • G 2 Blei
  • G 3 Bleialkyle
  • G 4 Gefahrstoffe, die zur Hautkrebsbildung führen können
  • G 5 Glycerintrinitrat (Nitroglycerin)
  • G 6 Kohlendisulfid (Schwefelkohlenstoff)
  • G 7 Kohlenmonoxid
  • G 8 Benzol
  • G 9 Quecksilber oder Quecksilberverbindungen
  • G 10 Methanol
  • G 11 Schwefelwasserstoff
  • G 12 Weißer Phosphor
  • G 13 Tetrachlormethan (Tetrachlorkohlenstoff)
  • G 14 Trichlorethen (Trichlorethylen)
  • G 15 Chrom-VI-Verbindungen
  • G 16 Arsen oder seine Verbindungen
  • G 17 Tetrachlorethen (Perchlorethylen)
  • G 18 1,1,2,2-Tetrachlorethan (Pentachlorethan)
  • G 20 Lärm
  • G 21 Kältearbeiten
  • G 22 Säureschäden der Zähne
  • G 23 Obstruktive Atemwegserkrankungen
  • G 24 Hauterkrankungen (ohne Hautkrebs)
  • G 25 Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten
  • G 26 Atemschutzgeräte
  • G 27 Isocyanate
  • G 28 Arbeiten in sauerstoffreduzierten Bereichen
  • G 29 Benzolhomologe (Toluol, Xylol)
  • G 30 Hitzearbeiten
  • G 31 Überdruck
  • G 32 Cadmium und seine Verbindungen
  • G 33 Aromatische Amino- und Nitroverbindungen
  • G 34 Fluor oder seine Verbindungen
  • G 35 Arbeitsaufenthalt in klimatisch belastenden Gegenden (z. B. Tropen)
  • G 36 Vinylchlorid
  • G 37 Bildschirmarbeit
  • G 38 Nickel oder seine Verbindungen
  • G 39 Schweißrauche
  • G 40 Krebserzeugende und Erbgut verändernde Gefahrstoffe
  • G 41 Arbeiten mit Absturzgefahr
  • G 42 Infektionsgefahren
  • G 43 Biotechnologie
  • G 44 Buchen- und Eichenholzstaub
  • G 45 Styrol
  • G 46 Belastungen des Muskel- und Skelettapparates
  • G 88 Deponie (BG Bau)
  • G 88 Holzschutzmittel (Holz-BG)

Ablauf einer G-Untersuchung

Die Vorsorgeuntersuchung findet bei einem ernannten Betriebsarzt statt, der auch nicht die genauen Befunde, sondern nur das Bestehen oder Nicht-Bestehen an den Arbeitgeber übermittelt. G-Untersuchungen laufen dabei immer nach dem gleichen Muster ab, können aber verschiedene Umfänge umfassen. Beispielsweise steht bei der typischerweise sehr oft durchgeführten G25-Untersuchung (Fahr- und Steuertätigkeit) ein Urintest an, der die Organfunktion sicherstellt. Zudem testet der Betriebsarzt die Hörfähigkeit und macht einen Sehtest. Weiterhin können Blendeempfindlichkeit und Befunde des Herz-Kreislaufsystems einfließen. Finden Sie mit opticert Ihren passenden Dienstleister.